Allgemeine Geschäftsbedingungen sustentio GmbH, Stand 01.12.2017

1.
Geschäftsbereich, Anerkennung der AGB

Gegenstand der Geschäftstätigkeit der sustentio GmbH (im Folgenden “sustentio”) ist die Konzeption, Gestaltung und Entwicklung von digitalen Werken sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Content- und Social-Media-Marketing, Erstellung von Webpräsenzen und thematischer Netzwerke für ihre Vertragspartner (im Folgenden “Vertragspartner”). Diese Leistungen erbringt sustentio ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung, außer sie werden von sustentio schriftlich anerkannt. Insbesondere ist das Schweigen von sustentio auf entgegenstehende Bestimmungen nicht als Zustimmung zu diesen anzusehen. Mit der Unterzeichnung des schriftlichen Auftrags erkennt der Vertragspartner die AGB von sustentio an.

2.
Allgemeine Details zu Verträgen / Aufträgen, Rücktritt / Kündigungen

Ein Auftrag kommt auf Antrag des Vertragspartners mit schriftlicher Bestätigung durch sustentio zustande. Er kann schriftlich wie auch mündlich erteilt werden. Weitere Voraussetzung hierfür ist der fristgerechte Eingang eventuell in Rechnung gestellter An- oder Vorauszahlungen.

Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von sustentio. Mehraufwand von sustentio, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, , z.B. im Rahmen zusätzlicher Korrekturschleifen, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von sustentio berechnet.

Die vertraglich vereinbarten Termine und Lieferfristen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindliche Orientierungshilfen.

Sustentio darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

Sustention steht es frei dem Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung angemessene Vorschussbeträge in Rechnung zu stellen.

Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, können der Vertragspartner oder sustentio das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Monatsende kündigen, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für sustentio insbesondere vor, wennDer Vertragspartner bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät;

Der Vertragspartner bei Verträgen, die auf bestimmte Zeit geschlossen worden sind, mit der Zahlung der Entgelte für mehr als 14 Kalendertage in Verzug gerät;

der Vertragspartner schuldhaft gegen vertraglich geregelte Pflichten verstößt.

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. 
Verpflichtungen des Vertragspartners, Abnahme

Der Vertragspartner wird auf eigene Kosten alle notwendigen Maßnahmen veranlassen, die erforderlich sind, um die fristgemäße Leistung der sustentio zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere auch den Zugang zu, die Nutzung von sowie die Bereitstellung von allen Informationen, Daten, Software, internen Kapazitäten und Möglichkeiten, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch die sustentio notwendig sind. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Unterlagen fordert sustentio unverzüglich Ersatz an.

Der Vertragspartner verpflichtet sich alle zu liefernden Daten für seinen Auftrag in digitaler Form zu liefern. Logos und Corporate Identity-Daten müssen in Vektordatei in einem gängigen Format geliefert werden. Bilder, Fotos, Grafiken und Illustrationen müssen ebenfalls als Original, Vektordaten bevorzugt, geliefert werden. Mehraufwand infolge nichtdigitaler Datenlieferungen ist nicht einkalkuliert und kann zu erhöhten Kosten führen.
Soweit sustentio vertraglich einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, ist der Auftraggeber zu dessen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
Sofern der Auftraggeber nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Auftrags das Vertragsverhältnis kündigt, ist er verpflichtet, sustentio die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung ist gegebenenfalls um den Betrag zu kürzen, der den Aufwendungen entspricht, die sustentio durch Nichtdurchführung des Auftrags oder Abbruch des Auftrags einspart.

4. 
Haftung, Gewährleistung, Verjährung, Aufrechnung, Abtretung

Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz sind, auch soweit sie auf konkurrierenden Ansprüchen aus unerlaubter Handlung beruhen, ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen.

sustentio haftet unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung haftet sustentio auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

sustentio haftet für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bzw. auf die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Aufwendungen begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. sustentio haftet ferner für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

Die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Vertragspartners wird auf die Höhe des Auftragswerts begrenzt.

Unabhängig vom Rechtsgrund verjähren Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners gegen sustentio in einem Jahr ab dem Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle von Schäden an Leben, Körper Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von sustentio sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Mängelansprüchen wenn sustentio die Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine Beschaffenheit übernommen hat, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Der Auftraggeber trägt seinerseits den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von sustentio ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

Die Prüfung von Rechtsfragen, z.B. zum Urheber- und Markenrecht, sind nicht Aufgabe von sustentio. Sustentio haftet deshalb nicht für die rechtliche Zuverlässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse.

Sustentio übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.

Der Auftraggeber stellt sustentio zudem von etwaigen Ansprüchen Dritter bezüglich der Arbeitsergebnisse auf Unterlassung oder Schadensersatz von der Haftung frei.

Der Vertragspartner kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.

5. 
Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum, Vertragsstrafe

Die Urheberrechte der erstellten Designs, Entwürfe, Konzepte, Quellcodes, Unterlagen etc. verbleiben auch für Entwürfe und Zwischenergebnisse, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, unbefristet bei sustentio.

Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich der Übertragungsumfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck gemäß § 31 Abs. 5 UrhG. Die Rechte gehen bei entsprechender vertraglicher Regelung jedoch erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Auftraggeber über. Die nachträgliche Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von sustentio. Sustentio ist soweit nicht anders vertraglich vereinbart in jedem Fall als Urheber anzugeben.

Sustentio erteilt dem Vertragspartner mit Beauftragung ein gemäß der vertraglichen Vereinbarung zeitlich, räumlich und sachlich begrenztes Nutzungsrecht an seinen Arbeitsergebnissen.

Eine Weitergabe / Lizenzierung dieses Nutzungsrechtes an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch sustentio.

Sustentio steht bezüglich des Umfangs der Nutzung durch den Auftraggeber ein unentgeltlicher Auskunftsanspruch zu.

Sustentio darf die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse zeitlich und räumlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.

6. 
Datenschutz, Geheimhaltung

sustentio wird alle – ggf. auch personenbezogenen – Daten entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) schützen und vertraulich behandeln. Es werden alle technisch notwendigen und nach dem Stand der Technik bekannten Maßnahmen ergriffen, um die gespeicherten Daten zu schützen.

Die Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

7. 
Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel

Erfüllungsort ist der Firmensitz der sustentio. Gerichtsstand ist, soweit dieser zulässigerweise vereinbart werden kann, Berlin. Dies gilt auch für ein gerichtliches Mahnverfahren. Es gilt, auch für Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern, das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages oder seiner Anlagen sowie alle künftigen Ergänzungen und alle Rechtshandlungen während seiner Durchführung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Ungültige Bestimmungen oder Lücken in Verträgen sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu schließen, dass der mit dem Vertrag erstrebte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.